Allgemeine Geschäftsbedingungen

ABSCHNITT A– ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1. Geltungsbereich

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten jeweils in ihrer aktuellen Fassung im nationalen wie im internationalen Geschäftsverkehr bei sämtlichen Vertragsschlüssen über die Erbringung von Leistungen durch ein Unternehmen der MHP Solution Group (im Folgenden „MHP“). Sie gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs.1 BGB („Kunde“).

1.2. Diese AGB finden insbesondere Anwendung auf

(1) die Erbringung von Werk- und Dienstleistungen gemäß Abschnitt B, sowie
(2) die Lizenzierung von Standardsoftware gemäß Abschnitt C,
(3) die Lizenzierung von Drittsoftware gemäß Abschnitt D,
(4) die Erbringung von Softwarewartung gemäß Abschnitt E,
(5) die Erbringung von SaaS-Leistungen gemäß Abschnitt F,
(6) den Verkauf von Hardware gemäß Abschnitt G,
(7) die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag gemäß Abschnitt H.

1.3. Diese AGB gelten ausschließlich. Zusätzliche, abweichende oder entgegenstehende Bedingungen („Kunden -AGB“) werden nicht Vertragsinhalt, sofern MHP diesen nicht ausdrücklich schriftlich zustimmt. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde in einem Standardauftragsformular oder sonst im Zusammenhang mit einem Auftrag auf die Kunden-AGB hinweist, oder wenn MHP in Kenntnis entgegenstehender Kunden-AGB Leistungen vorbehaltlos erbringt.

1.4. Diese AGB und die darin in Bezug genommenen Dokumente regeln die Vertragsbeziehungen zwischen MHP und dem Kunden abschließend. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Von dem Kunden an MHP im Vorfeld des Vertragsschlusses übermittelte Pflichtenhefte, Anforderungskataloge und sonstige Dokumente werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn diese ausdrücklich in dem Vertrag erwähnt sind oder dies ansonsten ausdrücklich von MHP schriftlich bestätigt wird.

1.5. Sollten Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der AGB im Übrigen. Dasselbe gilt im Falle einer Lücke. Anstelle der nichtigen, unwirksamen, anfechtbaren oder undurchführbaren Regelung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, demjenigen am nächsten kommt, was die Parteien kommerziell gewollt haben würden, wenn ihnen die Lückenhaftigkeit des Vertrags bekannt gewesen wäre.

2. Angebot und Vertragsschluss

2.1. Angebote und Kostenvoranschläge von MHP sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindliches Angebot bezeichnet sind.

2.2. Ein Vertrag zwischen MHP und dem Kunden kommt mit Auftragsbestätigung in Textform durch MHP oder durch beiderseitige Unterzeichnung eines Vertrages zwischen MHP und dem Kunden zustande. Das Schweigen von MHP auf Angebote, Bestellungen, Aufforderungen oder sonstige Erklärungen des Kunden gilt nur als Zustimmung, sofern dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Soweit die Auftragsbestätigung offensichtliche Irrtümer, Schreib- oder Rechenfehler enthält, ist sie für MHP nicht verbindlich.

2.3. Maßgebend für Umfang, Art und Qualität der von MHP zu erbringenden Lieferungen und Leistungen ist im Falle einer von beiden Parteien unterzeichneten Vertragsurkunde der jeweilige Vertragstext, andernfalls die in dem Angebot oder der Auftragsbestätigung von MHP enthaltene Leistungsbeschreibung und ggf. hier aufgeführte weitere Bestimmungen. Sonstige Angaben oder Anforderungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn MHP dies ausdrücklich schriftlich bestätigt hat.

3. Vertragsänderung

3.1. Sämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung dieser AGB oder der sonstigen zwischen den Parteien vereinbarten Vertragsbedingungen beinhalten, sowie besondere Zusicherungen und Abmachungen, bedürfen der Schriftform. Werden sie von Vertretern oder Hilfspersonen von MHP erklärt, sind sie nur dann verbindlich, wenn MHP diese schriftlich bestätigt. Die Abänderung dieses Schriftformerfordernisses bedarf gleichfalls der Schriftform.

3.2. MHP ist berechtigt, diese AGB oder sonstige Vertragsbedingungen während der Vertragslaufzeit nach folgender Maßgabe anzupassen:

a) MHP ist zur Anpassung dieser AGB oder sonstiger Vertragsbedingungen aus triftigen Gründen, die eine Änderung notwendig erscheinen lassen und den Kunden nicht wider Treu und Glauben benachteiligen, berechtigt. In diesem Fall wird MHP den Kunden über die angepassten Vertragsbedingungen schriftlich oder per E-Mail informieren. Die angepassten Vertragsbedingungen werden Vertragsbestandteil, wenn der Kunde nicht innerhalb eines Zeitraums von sechs (6) Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung der Einbeziehung in das Vertragsverhältnis schriftlich oder per E-Mail widerspricht.
b) Darüber hinaus ist MHP berechtigt, vereinbarte Wartungs- oder SaaS-Gebühren maximal ein Mal pro Quartal an geänderte Marktbedingungen oder bei wesentlich erhöhten Beschaffungskosten anzupassen. Bei Preiserhöhungen, die den Anstieg des amtlichen Verbraucherindexes für die Bundesrepublik Deutschland oder des an seine Stelle tretenden Indexes um mehr als zwei (2) volle Prozentpunkte übersteigen, steht dem Kunden im Falle einer Preisanpassung ein Kündigungsrecht zu. In diesen Fällen wird MHP den Kunden über das Kündigungsrecht rechtzeitig vorab in Textform informieren.

3.3. Jeder Vertragspartner kann beim anderen Vertragspartner in schriftlicher Form Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs beantragen. Jeder Vertragspartner prüft im Rahmen der Billigkeit und Zumutbarkeit die Realisierbarkeit der beantragten Leistungsänderungen. Erfordert ein Änderungsantrag des Kunden eine umfangreiche Überprüfung, weist MHP den Kunden darauf hin. Begehrt der Kunde nach dem Hinweis durch MHP die Überprüfung, wird dies gesondert vereinbart. Der Überprüfungsaufwand hierfür kann von MHP berechnet werden. Die für eine Änderung erforderlichen, vertraglichen Anpassungen der vereinbarten Bedingungen, einschließlich der Termine und Vergütung, werden schriftlich in einer zusätzlichen Änderungsvereinbarung oder einer zusätzlichen Auftragsbestätigung festgelegt.

4. Preise und Zahlungsbedingungen

4.1. Alle von der MHP angegebenen Preise sind Nettopreise ohne Mehrwertsteuer; die Mehrwertsteuer kommt in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu es sei denn, die Preise sind ausdrücklich als Bruttopreise inklusive der Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe ausgewiesen. Kosten für Sonderverpackungen und Transport sind, soweit nichts anderes vereinbart wurde, vom Kunden zu tragen. Die Mehrwertsteuer wird mit dem zur Zeit der Leistung geltenden Steuersatz in Rechnung gestellt. Wird innerhalb des Vertragszeitraums der Steuersatz geändert, gelten die Zeiträume mit den jeweiligen Steuersätzen als getrennt vereinbart.

4.2. Reisekosten und Spesen sind grundsätzlich vom Kunden zu tragen.

4.3. Reisezeiten werden dem Kunden mit 50 % des vereinbarten Zeithonorarsatzes in Rechnung gestellt.

4.4. Sofern MHP außerhalb der üblichen Arbeitszeiten für den Kunden tätig werden soll, ist dies, sowie die hierfür anfallende Mehrvergütung, gesondert schriftlich zu vereinbaren.

4.5. Rechnungen sind sofort nach Zugang zur Zahlung fällig. Eine Zahlung gilt in dem Zeitpunkt als erfolgt, wenn MHP über den Betrag verfügen kann.

4.6. Leistet der Kunde bei Fälligkeit nicht, so ist MHP berechtigt, ab Verzugseintritt Verzugszinsen gemäß den gesetzlichen Vorschriften zu berechnen. Der Nachweis und die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleiben hiervon unberührt.

4.7. MHP ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen der MHP aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.

5. Haftung; Garantien

5.1. Die Haftung von MHP – gleich aus welchem Rechtsgrund – ist stets unbeschränkt:

a) bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
b) im Falle der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
c) soweit eine Verpflichtung nach dem Produkthaftungsgesetz besteht, sowie
d) im Falle der Verletzung einer von MHP übernommenen Garantie.

5.2. Für leichte Fahrlässigkeit haftet MHP vorbehaltlich der Ziffer 5.1 nur, sofern Kardinalpflichten verletzt werden. Kardinalpflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung von MHP für die leicht fahrlässige Verletzung sonstiger Vertragspflichten, die keine Kardinalpflichten sind, ist ausgeschlossen.

5.3. Unbeschadet der Haftung gemäß Ziffer 5.1 haftet MHP nur für den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden.

5.4. Ergänzend hierzu ist die Haftung von MHP unabhängig vom Rechtsgrund pro Schadensfall auf die unter dem jeweiligen Einzelvertrag in den zwölf (12) Monaten vor dem Schadensereignis als Gegenleistung für die jeweilige Leistung von dem Kunden an MHP entrichteten Zahlungen, jedoch maximal auf € 25.000,00 pro Schadensfall, insgesamt auf € 75.000,00 begrenzt. Sofern der typische, vorhersehbare Schaden eine Haftungssumme von € 25.000,00 je Schadensfall bzw. insgesamt € 75.000,00 übersteigen würde, hat der Kunde darauf hinzuweisen, damit eine weitergehende Absicherung des Risikos erfolgen kann.

5.5. Die Haftung von MHP kann aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarungen weiter beschränkt oder abweichend vereinbart sein.

5.6. Für den Verlust gespeicherter Daten haftet MHP nach Maßgabe der vorstehenden Regelungen in jedem Fall nur dann, wenn der Kunde durch eine ordnungsgemäß durchgeführte Datensicherung sichergestellt hat, dass diese Daten durch einen vertretbaren Aufwand rekonstruiert werden können. Die Haftung ist der Höhe nach auf diesen Wiederherstellungsaufwand begrenzt.

5.7. Garantien im rechtlichen Sinne werden von MHP nur gewährt, wenn sie ausdrücklich als „Garantie“ bezeichnet sind.

5.8. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen dieses Artikels 5 gelten entsprechend für alle Mitarbeiter, Vertreter, Organe und Erfüllungsgehilfen von MHP.

6. Vertraulichkeit und Datenschutz

6.1. Die Parteien verpflichten sich, alle vertraulichen Informationen, Unterlagen, Geschäftsabläufe und Daten, die ihnen vor oder bei der Vertragsdurchführung von der jeweils anderen Partei übermittelt werden oder auf sonstige Weise zur Kenntnis gelangen (zusammen „vertrauliche Informationen“), vertraulich zu behandeln, nicht an unbefugte Dritte weiterzugeben und nur für den vertraglichen Zweck zu verwenden. Die Parteien haben dabei dieselbe Sorgfalt anzuwenden, die sie in Bezug auf eigene vertrauliche Informationen anwenden, zumindest jedoch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Unternehmen der MHP Gruppe und deren Mitarbeiter sowie Berater der Parteien, die beruflich zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, gelten nicht als Dritte im Sinne dieser Bestimmung.

6.2. Nicht vertraulich sind Informationen, (i) die allgemein bekannt sind oder rechtmäßig öffentlich zugänglich gemacht werden, (ii) die der empfangenden Partei rechtmäßig bekannt waren, bevor sie sie von der offenlegenden Partei erhalten hat, (iii) die ohne Rückgriff auf oder Verwendung der erhaltenen Informationen selbständig von einer Partei entwickelt wurden, (iv) die eine Partei rechtmäßig und ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung von Dritten, die diese Informationen ihrerseits rechtmäßig und ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung erworben haben, erhalten hat, (v) die eine Partei aufgrund gesetzlicher, behördlicher oder gerichtlicher Anordnung offen zu legen hat; in diesem Fall hat die empfangende Partei die andere Partei von der Offenlegung zu informieren und den Umfang einer solcher Offenlegung soweit wie möglich einzuschränken. Die Weitergabe der Vertraulichen Informationen an Mitarbeiter ist nur in dem Umfang gestattet, wie dies zur Durchführung der der Partei obliegenden vertraglichen Pflichten erforderlich ist.

6.3. Unbefugte Dritte im Sinne des Artikels 6.1 sind nicht Berater der Parteien und/oder Mitarbeiter und/oder Berater verbundener Unternehmen der Parteien, welche die Informationen zur Durchführung ihrer Tätigkeit in Bezug auf den jeweiligen Vertrag benötigen („berechtigte Dritte“). Die Parteien werden jeden berechtigten Dritten schriftlich zur Einhaltung der in dieser Vereinbarung getroffenen Bestimmungen verpflichten, soweit diese nicht bereits anderweitig hierzu verpflichtet sind. Die Geheimhaltungspflicht der berechtigten Dritten gilt auch nach dem Ausscheiden der Mitarbeiter bei einer der Parteien fort.

6.4. Die Parteien werden die jeweils anwendbaren Datenschutzbestimmungen beachten und ihre im Zusammenhang mit dem Vertrag und dessen Durchführung eingesetzten Beschäftigten auf das Datengeheimnis verpflichten, soweit diese nicht bereits allgemein entsprechend verpflichtet sind.

6.5. Erhebt, verarbeitet oder nutzt der Kunde im Rahmen der Vertragsdurchführung personenbezogene Daten, so steht er dafür ein, dass er dazu nach den anwendbaren, insb. datenschutzrechtlichen Bestimmungen berechtigt ist und stellt MHP im Falle eines Verstoßes von Ansprüchen Dritter frei. Verarbeitet MHP für den Kunden personenbezogene Daten im Auftrag, ist der Kunde für die Rechtmäßigkeit der Datenweitergabe an MHP verantwortlich. Die Parteien werden die Einzelheiten zum Datenschutz erforderlichenfalls in einer gesonderten Vereinbarung über die Auftragsdatenverarbeitung regeln.

6.6. Der Kunde ist damit einverstanden, in der Referenzliste von MHP geführt zu werden. Der Kunde erlaubt MHP bis auf Widerruf zu diesem Zwecke auch die Nutzung seiner Marken, Logos und Ähnlichem.

7. Aufrechnung; Abtretbarkeit von Ansprüchen; Zurückbehaltungsrecht

7.1. Der Kunde kann nur mit von MHP unbestrittenen und rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Die vorstehende Beschränkung des Aufrechnungsrechts des Kunden gilt nicht im Falle von Verträgen über Werkleistungen.

7.2. MHP kann Verträge auf jedes andere Unternehmen innerhalb der MHP Unternehmensgruppe übertragen. Im Übrigen bedarf eine Abtretung von Rechten oder Übertragung von Pflichten aus einem Vertrag, der diesen Bestimmungen unterliegt, außer in Fällen des § 354a HGB, der vorherigen, schriftlichen Zustimmung des Kunden und MHP. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden.

7.3. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts gemäß § 273 BGB durch den Kunden ist ausgeschlossen. Der Kunden kann ein Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 320 BGB nur aufgrund unbestrittener, rechtskräftig festgestellter oder entscheidungsreifer Forderungen geltend machen.

8. Export- und Importbeschränkungen

8.1. Die Parteien erkennen an, dass die unter dem Vertrag lizenzierte Software oder sonstige unter dem Vertrag zu erbringende Leistungen Export- und Importbeschränkungen unterliegen können, z.B. in Form von Genehmigungspflichten oder sonstigen Beschränkungen der Nutzung der Software oder sonstigen Leistungen im Ausland.

8.2. Der Kunde ist verpflichtet, alle anwendbaren Export- und Importkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union, der Vereinigten Staaten von Amerika, und sonstige einschlägige Export- und Importkontrollvorschriften einzuhalten. Die Vertragserfüllungspflicht von MHP steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen und internationalen Vorschriften des Export- und Importrechts sowie keine sonstigen gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.

9. Schlussbestimmungen, Gerichtsstand und Rechtswahl

9.1. Sollten sich aus der vorliegenden Geschäftsbeziehung Meinungsverschiedenheiten ergeben, so werden die Geschäftspartner bestrebt sein, diese gütlich beizulegen.

9.2. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten, die im Rahmen der Abwicklung des Vertragsverhältnisses entstehen, ist der Sitz der MHP Solution Group GmbH als Konzernmutter aller Unternehmen der MHP Unternehmensgruppe in Neustadt am Rübenberge. Darüber hinaus ist MHP berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

9.3. Auf den Vertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

ABSCHNITT B – DIENST- UND WERKLEISTUNGEN

10. Anwendungsbereich

Die nachfolgenden Bestimmungen dieses Abschnitts B finden ergänzend zu den Bestimmungen des Abschnitts A Anwendung auf die Erbringung von Werk- und Dienstleistungen durch MHP auf dem Gebiet der Informationstechnologie im Softwarebereich, insbesondere im Rahmen von Anwendungen für die Versandabwicklung, den Außenhandel, Transportmanagementsysteme und die Lagerlogistik. Das umfasst insbesondere die Entwicklung und Anpassung von softwarebasierten Optimierungsprozessen, sowie die Schulung, Beratung und Unterstützung des Kunden.

11. Leistungserbringung

11.1. MHP erbringt die geschuldeten Leistungen nach dem bei Auftragserteilung jeweils gültigen Stand der Technik.

11.2. Die Leistungserbringung erfolgt durch hinreichend qualifiziertes Personal von MHP bzw. von Unternehmen aus der MHP Unternehmensgruppe, oder durch son¬stige, von MHP als Subunternehmer zur Erfüllung der Leistungsverpflichtungen nach Maßgabe des Einzelvertrages eingesetzte Dritte. MHP ist zum Einsatz von Subunternehmern ausdrücklich berechtigt, im Rahmen der Datenschutz-Grundverordnung („DSGVO“).

11.3. MHP ist für die Art und Weise, wie und von wem der Einzelvertrag erfüllt wird, in dem jeweils einzelvertraglich vereinbarten Rahmen selbst verantwortlich. Es bestehen insofern keine Weisungsrechte des Kunden gegenüber dem eingesetzten Personal.

11.4. Vereinbarte Liefer- und Leistungstermine sind nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. MHP wird den Kunden frühzeitig über drohende Verzögerungen in Bezug auf die Leistungserbringung informieren, von denen MHP Kenntnis erlangt. Für Verzögerung, die MHP nicht zu vertreten hat (z.B. aufgrund höherer Gewalt, Streik, Krieg, Unruhen, Katastrophen oder vergleichbare Fälle), ist MHP gegenüber dem Kunden nicht verantwortlich. In diesen Fällen kann MHP eine angemessene Verschiebung des Termins, einschließlich angemessener Fristen für die Wiederaufnahme der geschuldeten Tätigkeiten, verlangen.

12. Vergütung

12.1. Die als Gegenleistung für die von MHP zu erbringenden Werk- oder Dienstleistungen vereinbarte Vergütung wird gemäß den vertraglichen Vereinbarungen als Festpreis oder auf Zeit- und Materialbasis an den vereinbarten Terminen in Rechnung gestellt, spätestens mit Beendigung bzw. Abnahme der Leistungen.

12.2. Die vereinbarten Berechnungssätze für Werk- und Dienstleistungen auf Zeit- und Materialbasis können von MHP mit einer Frist von drei Monaten, erstmals vier Monate nach dem Zustandekommen eines Vertrages, geändert werden. Liegt der erhöhte Preis 20% oder mehr über dem vereinbarten Preis hat der Kunde das Recht vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Recht muss unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises geltend gemacht werden.

12.3. Im von MHP angegebene Schätzpreise für Werk- und Dienstleistungen auf Zeit- und Materialbasis sind unverbindlich. Die einer Schätzung zu Grunde liegenden Mengenansätze beruhen auf einer nach bestem Wissen durchgeführten Bewertung des Leistungsumfangs.

12.4. MHP ist zu Teillieferungen berechtigt, die jeweils nach ihrer Ausführung abgerechnet werden können. MHP behält sich ausdrücklich das Recht vor, Abschlagszahlungen zu verlangen. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen der Vertrag auch die Anpassung der Software an das System des Kunden oder die Erstellung einer speziellen Software beinhaltet sowie für einzelne Programmierabschnitte.

12.5. Die Vergütung für die Erstellung von Software schließen Installation und Einarbeitung sowie etwaige fehlerunabhängigen Softwareanpassungen nicht ein; ebenso wenig die etwaige Anpassung an andere als die vereinbarte Hardware und/oder andere Software. Solche Leistungen sind vom Kunden gesondert zu bestellen und werden dann gesondert berechnet; gesondert berechnete Einweisungen informieren über die wichtigsten Leistungsmerkmale eines Liefergegenstandes, ohne eine ausführliche Schulung ersetzen zu können. MHP bietet dem Kunden gesondert zu vergütende Service, Pflege- und Schulungsleistungen an.

12.6. Bei Anpassungs- und Beratungsleistungen sowie Softwareentwicklung erfolgt die Abrechnung der durch MHP erbrachten Leistungen monatlich zu den jeweils gültigen bzw. vereinbarten Zeithonorarsätzen.

13. Mitwirkungspflichten des Kunden

13.1. Der Kunde ist im Rahmen des Zumutbaren zur angemessenen Mitwirkung verpflichtet. Dies umfasst insbesondere (i) die Benennung einer Kontaktperson für das konkrete Projekt, die berechtigt ist, Erklärungen für den Kunden abzugeben und projektbezogene Entscheidungen zu treffen, sowie (ii) in erforderlichem Umfang die rechtzeitige und vollständige Bereitstellung aller nötigen betrieblichen und projektorganisationsbezogener Informationen, Unterlagen und Ressourcen. Der Kunde wird für die bei ihm tätigen MHP Mitarbeiter geeignete Räume zur Verfügung stellen, in denen auch Unterlagen, Dokumentationen und Datenträger gelagert werden könne. Der Kunde wird weiterhin MHP alle erforderlichen Arbeitsmittel zur Verfügung stellen und im Falle von Programmierarbeiten Rechnerzeiten, Testdaten und Datenerfassungskapazitäten rechtzeitig und in ausreichendem Umfang zur Verfügung stellen.

13.2. Der Kunde wird MHP von allen für eine wirkungsvolle Leistungserbringung bedeutsamen Umständen unaufgefordert in Kenntnis setzen. Der Kunde wird auf Verlangen von MHP die Vollständigkeit der übermittelten Informationen und Unterlagen schriftlich bestätigen.

13.3. Die Parteien können einzelvertraglich weitere Mitwirkungspflichten vereinbaren.

13.4. Alle hier aufgeführten oder im vertraglich vereinbarten Mitwirkungspflichten sind wesentliche Hauptpflichten des Kunden und werden als solche vereinbart.

13.5. Erbringt der Kunde eine seiner Mitwirkungspflichten nicht vereinbarungsgemäß oder termingerecht und sind hierdurch nach der bisherigen Planung Termine nicht einzuhalten, verlieren entsprechende Terminvereinbarungen ihre Gültigkeit. In diesem Fall sind die Parteien verpflichtet, unter Berücksichtigung der Ressourcenplanung von MHP, neue Leistungstermine zur vereinbaren. Der Kunde ist zum Ersatz von Mehraufwendungen verpflichtet, die MHP durch die Verletzung von Mitwirkungspflichten entstehen. Weitergehende Rechte von MHP wegen der Verletzung von Beistellungs- und Mitwirkungspflichten bleiben unberührt.

14. Abnahme

14.1. Sofern nicht ausdrücklich der werkvertragliche Charakter der Leistungsverpflichtung zwischen MHP und dem Kunden vereinbart wurde, geltend diese als Dienstleistungen und es bedarf keiner Abnahme der Leitungen; sie gelten mit Durchführung als erbracht.

14.2. MHP wird Werkleistungen ausdrücklich oder konkludent durch Bereitstellung zur Abnahmeprüfung freigeben. Der Kunde ist nach Freigabe durch MHP verpflichtet, unverzüglichen anhand der vertraglich vereinbarten Annahmen und Voraussetzungen, Abnahmekriterien, Testdaten und Testszenarien zu überprüfen, ob die Werkleistungen die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweisen. Sollte sich im Rahmen der Abnahme herausstellen, dass die Werkleistungen Fehler aufweisen, wird der Kunde MHP dies schriftlich mitteilen oder im Abnahmeprotokoll dokumentieren.

14.3. Die Abnahme kann wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigert werden.

14.4. Die Abnahme gilt auch mangels ausdrücklicher Abnahmeerklärung als erteilt, wenn der Kunden (i) die Werkleistung ganz oder teilweise in Betrieb genommen oder anderweitig produktiv eingesetzt hat, oder (ii) innerhalb einer Frist von zehn (10) Werktagen nach Bereitstellung die Abnahme weder erklärt noch berechtigter Weise verweigert hat.

15. Nutzungsrecht

15.1. Soweit einzelvertraglich nicht abweichend vereinbart, räumt MHP dem Kunden an den Leistungsergebnissen Nutzungsrechte nach folgender Maßgabe ein:

15.1.1. Im Falle von Werkleistungen in Form von Anpassungen oder Ergänzungen von Standardsoftware von MHP („Programm-Ergänzungen“) räumt MHP dem Kunden ein einfaches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht nach den Bestimmungen des Lizenzvertrages über die lizenzierte Standardsoftware ein. Im Übrigen verbleiben sämtliche Rechte bei MHP.

15.1.2. Im Falle von Leistungsergebnissen, die keine Programm-Ergänzungen im Sinne des Artikels 15.1.1 sind, räumt MHP dem Kunden ein zeitlich und räumlich unbeschränktes, unwiderrufliches, einfaches Recht ein, alle speziell für den Kunden erstellten Leistungsergebnisse zu nutzen. Das Nutzungsrecht schließt die Befugnis zur Bearbeitung und Veränderung der Leistungsergebnisse ein. Die Einräumung des Nutzungsrechts steht unter der Bedingung, dass der Kunde die für die jeweiligen Leistungsergebnisse zu zahlende fällige und einredefreie Vergütung vollständig an MHP entrichtet hat. Das eingeräumte Nutzungsrecht ist nur nach schriftlicher Zustimmung von MHP übertragbar. MHP wird diese Zustimmung nur verweigern, wenn gegen eine solche Überlassung nachvollziehbare Gründe sprechen.

15.1.3. In Bezug auf die Rechte an Open Source Komponenten und/oder Software dritter Hersteller, die in etwaige Leistungsergebnisse eingeflossen sind oder sonst im Rahmen der Leistungserbringung übergeben werden, finden die für die jeweiligen Komponenten geltenden Lizenzbedingungen Anwendung. Diese werden dem Kunden von MHP übergeben.

15.2. Im Falle eines Werkvertrages über Programmierungsleistungen schuldet MHP nur die Auslieferung der Programmierung in der Objekt Code Version und hat der Kunde keinen Anspruch auf Überlassung des Quellcodes (Source Code), sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben.

15.3. Sofern der Kunde im Falle von Schulungen Schulungsunterlagen erhält, räumt MHP dem Kunden daran ein einfaches, zeitlich unbeschränktes Recht zur bestimmungsgemäßen Nutzung für eigene Geschäftszwecke des Kunden ein. Das eingeräumte Nutzungsrecht ist nur nach schriftlicher Zustimmung von MHP übertragbar. MHP wird diese Zustimmung nur verweigern, wenn gegen eine solche Überlassung nachvollziehbare Gründe sprechen.

15.4. Für Erfindungen, die während der Leistungserbringung bei einem der Vertragspartner entstanden sind bzw. entwickelt wurden und für die Schutzrechte angemeldet wurden oder angemeldet werden können, gilt Folgendes: Erfindungen von Mitarbeitern des Kunden werden von Kunden und solche von Mitarbeitern der Firma MHP werden von MHP in Anspruch genommen. An diesen Erfindungen sowie auf hierfür erteilte Schutzrechte gewähren sich die Vertragspartner für den Zeitraum der vertraglichen Zusammenarbeit eine nicht ausschließliche, unwiderrufliche, weltweite und gebührenfreie Lizenz. Im Falle der Beendigung der vertraglichen Zusammenarbeit werden beide Vertragsparteien in Verhandlungen treten, inwieweit weiterhin eine nicht ausschließliche, (un-)widerrufliche, weltweite und gebührenfreie Lizenz gewährt wird.

15.5. Erfindungen, die gemeinschaftlich von Mitarbeitern des Kunden und der MHP gemacht wurden, und hierfür erteilte Schutzrechte stehen beiden Vertragspartnern gemeinsam zu. Jeder der Vertragspartner hat das Recht, für solche Erfindungen Lizenzen an Dritte zu erteilen oder seine Rechte zu übertragen, ohne den anderen Vertragspartner davon in Kenntnis zu setzen oder Zahlungen an ihn zu leisten. Das Antragsrecht für gemeinschaftliche Erfindungen steht MHP zu.

16. Gewährleistung

16.1. MHP gewährleistet, dass Dienstleistungen, insbesondere Schulungs-, Beratungs- und Unterstützungsleistungen, durch angemessen qualifiziertes Personal mit angemessener Sorgfalt und sachgerecht durchgeführt werden. Für die Verletzung dieser Pflicht haftet MHP im Rahmen der vereinbarten Haftungsbeschränkung.

16.2. Sofern MHP Werkleistungen oder Leistungen erbringt, auf die das Kaufvertragsrecht Anwendung findet, gewährleistet MHP dass die Leistungsergebnisse die vertragsgemäße Beschaffenheit aufweisen und der vertragsgemäßen Nutzung der Werkleistungen durch den Kunden keine Rechte Dritter entgegenstehen.

16.3. Im Falle eines Sachmangels in Bezug auf einen Vertrag über Werkleistungen, ist MHP nach ordnungsgemäßer Meldung des Sachmangels zunächst zur Nacherfüllung nach seiner Wahl durch Beseitigung oder Umgehung des Fehlers oder durch Lieferung eines im Wesentlichen mangelfreien Leistungsergebnisses berechtigt. Die Nacherfüllungsansprüche sind ausgeschlossen bei geringfügigen und dem Kunden zumutbaren Abweichungen.

16.4. Schlägt die Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist fehl, kann der Kunde für den mangelhaften Teil eine Minderung der Vergütung verlangen. Sofern eine erhebliche Abweichung von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit vorliegt, hat der Kunde darüber hinaus das Recht vom Vertrag zurückzutreten, sofern er dies vorher schriftlich angedroht hat. Zudem kann der Kunde – bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen – daneben Schadensersatz verlangen. Das Recht zur Selbstvornahme ist ausgeschlossen.

16.5. Im Falle von Programmierleistungen ist Voraussetzung für Gewährleistungsansprüche die Reproduzierbarkeit oder Feststellbarkeit der Mängel. Der Kunde hat Mängel unverzüglich unter Angabe der ihm bekannten und zur Erkennung zweckdienlichen Informationen zu melden und im erforderlichen Umfang Maßnahmen zu treffen, welche die Feststellung der Mängel und ihrer Ursachen erleichtern.

16.6. Die Gewährleistungsansprüche entfallen mit einem Eingriff des Kunden in das Leistungsergebnis, welche die Mängelbeseitigung unmöglich macht oder unzumutbar erschwert. Die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an gelieferten Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet werden, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen. Auf Verlangen hat der Kunde im Gewährleistungsfall die beanstandete Leistung frachtfrei unter genauer Angabe der Beanstandung und der Rechnungsnummer an MHP zu versenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet MHP die Kosten des günstigsten Versandweges. Erfolgt eine Mängelrüge zu Unrecht, ist MHP berechtigt, die entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass ihn kein Verschulden hinsichtlich der unberechtigten Mängelrüge trifft.

16.7. Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sachmängeln beträgt zwölf (12) Monate.

16.8. Im Falle eines Rechtsmangels wird MHP nach eigener Wahl dem Kunden eine rechtliche einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der Werkleistung oder einen gleichwertigen, rechtsmängelfreien Leistungsgegenstand verschaffen. Der Kunde hat MHP unverzüglich schriftlich darüber zu informieren, sofern Dritte gegenüber dem Kunden die Verletzung von Schutzrechten an dem Leistungsgegenstand geltend machen. Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Rechtsmängeln beträgt zwei (2) Jahre.

ABSCHNITT C – SOFTWARELIZENZ FÜR STANDARDSOFTWARE

17. Anwendungsbereich

Die nachfolgenden Bestimmungen dieses Abschnitts C finden ergänzend zu den Bestimmungen des Abschnitts A Anwendung auf Verträge zwischen MHP und dem Kunden über die Lizenzierung von Standardsoftware-Lösungen der MHP („Software“) zum Zwecke der zeitlich unbefristeten Nutzung (Kauflizenz).

18. Leistungsumfang

18.1. Mit Abschluss des Vertrages verpflichtet sich MHP gegenüber dem Kunden (i) zur Überlassung der vereinbarten Software-Module, einschließlich Benutzerdokumentation (zusammen „Lizenzgegenstand“) gemäß Artikel 19, und (ii) zur Einräumung von Nutzungsrechten an dem Lizenzgegenstand gemäß Artikel 20.

18.2. Mit der Bestellung bzw. Vertragsunterzeichnung bestätigt der Kunde, dass ihm die wesentlichen Funktionsmerkmale des Lizenzgegenstandes bei Vertragsabschluss bekannt sind und die vereinbarte Spezifikation seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht.

19. Lieferung

19.1. Die Lieferung der Software erfolgt für den Fall, dass der Kunde in Bezug auf die Software keine Saas -Leistungen gemäß Abschnitt F bezieht, durch Übermittlung der Software, Installieren der Software über Fernwartung oder Bereitstellen der zum Download der Software erforderlichen Informationen an den Kunden.

19.2. Die Auslieferung bzw. Bereitstellung des Lizenzgegenstandes erfolgt in der Objekt Code Version. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellcodes (Source Code) des Lizenzgegenstandes.

19.3. Angaben zu Liefer- und Leistungszeitpunkten sind nur verbindlich, wenn sie im Rahmen des Vertrages ausdrücklich als solche bezeichnet werden.

19.4. Sofern die Parteien dies ausdrücklich vereinbart haben, führt MHP gegen eine gesonderte Gebühr auch die Installation des Kauflizenzgegenstandes nach Maßgabe der Bestimmungen in Abschnitt B durch. Andernfalls ist die Installation des Kauflizenzgegenstand nicht Gegenstand der von MHP geschuldeten Leistung.

20. Nutzungsrechte

20.1. MHP räumt dem Kunden mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Lizenzgebühren das nicht ausschließliche, zeitlich unbeschränkte Recht ein, den Lizenzgegenstand in dem vertraglich vereinbarten Umfang gemäß den nachfolgenden Bestimmungen zu nutzen. Das Nutzungsrecht umfasst das Recht, (i) den Lizenzgegenstand zu installieren und (ii) die Software mit der gemäß Vertrag erworbenen Anzahl von Lizenzen zu registrieren und zu nutzen. Der Kunde hat das Recht, das überlassene Benutzerdokumentation auszudrucken, sofern sie ihm auf einem Datenträger übermittelt wurde.

20.2. Das Nutzungsrecht gemäß Artikel 20.1 ist beschränkt auf die bestimmungsgemäße Nutzung des Lizenzgegenstandes zum Zwecke der Unterstützung des internen Geschäftsbetriebs des Kunden und der mit ihm verbundenen Konzernunternehmen. Die Nutzung zum Zwecke der Unterstützung des Geschäftsbetriebs eines Dritten sind von dem eingeräumten Nutzungsrecht nicht umfasst und bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Weitergehende Rechte werden nicht eingeräumt. Insbesondere umfasst das eingeräumte Nutzungsrecht nicht das Recht zur Verbreitung oder öffentlichen Zugänglichmachung des Lizenzgegenstandes.

20.3. Die Rechtseinräumung gemäß Artikel 20.1 bezieht sich nicht auf den Quellcode des Lizenzgegenstandes. Eine Umwandlung der überlassenen Objekt Code Version des Lizenzgegenstandes in Quellsprache (Source Code) und/oder deren Bearbeitung ist nicht zulässig. Der Kunde ist ausschließlich dazu berechtigt, den maschinenlesbaren Lizenzgegenstand zu dekompilieren und zu vervielfältigen, soweit dies gesetzlich im Rahmen des zwingenden Urheberrechts notwendig ist, um die Interoperabilität mit anderen Programmen herzustellen; dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass MHP dem Kunden die hierzu notwendigen Informationen auf Anforderung nicht innerhalb angemessener Frist zugänglich gemacht hat.

20.4. Der Kunde ist berechtigt, eine Kopie des Lizenzgegenstandes ausschließlich für Sicherungszwecke oder Archivierungszwecke zu erstellen oder die Software auf eine Festplatte zu übertragen, sofern er das Original ausschließlich für Sicherungs- oder Archivierungszwecke aufbewahrt. Der Kunde ist verpflichtet, auf der erstellten Sicherungskopie den Vermerk „Sicherungskopie“ sowie einen Urheberrechtsvermerk von MHP sichtbar anzubringen.

20.5. Dem Kunden ist es nicht gestattet, die eingeräumten Nutzungsrechte an Dritte abzutreten, zu übertragen, Unterlizenzen einzuräumen, den Lizenzgegenstand drahtgebunden oder drahtlos öffentlich wiederzugeben, zu vermieten, zu verleasen, zu verleihen oder sonst einem Dritten die Nutzungsmöglichkeit zu eröffnen, z.B. im Wege des Application Service Providing oder als Software-as-a-Service. Unbeschadet davon ist der Kunde nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch MHP berechtigt, den Lizenzgegenstand einem Dritten unter Übergabe des Lizenzscheins und der Dokumentation dauerhaft zu überlassen. MHP wird diese Zustimmung nur verweigern, wenn gegen eine solche Überlassung nachvollziehbare Gründe sprechen. Im Fall einer Überlassung hat der Kunde die Nutzung des Lizenzgegenstandes vollständig aufzugeben, sämtliche installierten Kopien des Lizenzgegenstandes von seinen Rechnern zu entfernen und sämtliche auf anderen Datenträgern befindlichen Kopien zu löschen oder MHP zu übergeben, sofern er nicht gesetzlich zu einer längeren Aufbewahrung verpflichtet ist. Auf Anforderung von MHP wird der Kunde MHP die vollständige Durchführung der genannten Maßnahmen schriftlich bestätigen oder gegebenenfalls die Gründe für eine längere Aufbewahrung darlegen. Des Weiteren wird der Kunde mit dem Dritten ausdrücklich die Beachtung des Umfangs der Rechtseinräumung gemäß dieses Vertrages vereinbaren. Eine Aufspaltung erworbener Lizenzvolumenpakete ist nicht zulässig.

20.6. Nutzt der Kunde den Lizenzgegenstands in einem Umfang, der die erworbenen Nutzungsrechte qualitativ (im Hinblick auf die Art der gestatteten Nutzung) oder quantitativ (im Hinblick auf die Anzahl der erworbenen Lizenzen) überschreitet, so wird er unverzüglich die zur erlaubten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte erwerben. Unterlässt er dies, so wird MHP die zustehenden Rechte geltend machen.

20.7. Der Kunde wird Urhebervermerk oder sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale nicht von dem Lizenzgegenstand entfernen oder verändern.

21. Sachmängel

21.1. MHP gewährleistet, dass der Lizenzgegenstand die in der vereinbarten Produktbeschreibung beschriebenen Funktionen im Wesentlichen erfüllt, wenn er entsprechend den Vorgaben in der Benutzerdokumentation eingesetzt und genutzt wird. Die Gewährleistung für Programmteile, die der Kunde ändert oder die er nicht in der in der Benutzerdokumentation vorgegebenen Weise einsetzt und nutzt, ist ausgeschlossen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Änderung bzw. nicht bestimmungsgemäße Verwendung nicht ursächlich für den Mangel war.

21.2. Im Falle eines Sachmangels hat MHP zunächst die Pflicht und das Recht zur Nacherfüllung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde mindern oder, bei Vorliegen erheblicher Mängel, vom Vertrag zurücktreten.

21.3. Eine Nacherfüllung kann nach Wahl von MHP durch Lieferung einer neuen Sache oder durch Nachbesserung erfolgen. Bei Funktionsstörungen der Software kann die Nachbesserung auch durch die Lieferung oder Installation eines Updates bzw. Patches durchgeführt oder unterstützt werden.

21.4. Der Kunde unterstützt MHP bei der Fehleranalyse und Mängelbeseitigung in angemessener Weise und wird auftretende Probleme mit dem Lizenzgegenstand konkret beschreiben und MHP unverzüglich und umfassend darüber informieren. MHP ist berechtigt, die Fehlerbeseitigung im Wege der Fernwartung bzw. Ferndiagnose zu erbringen, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.

21.5. Ein etwaiges Recht auf Selbstbeseitigung des Mangels und Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen steht dem Kunden im Falle eines Sachmangels nicht zu.

21.6. Offensichtliche Mängel hat der Kunde unverzüglich, spätestens jedoch vier (4) Wochen nach Lieferung anzuzeigen. Sonstige Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen. Der Anzeige ist eine nachvollziehbare Beschreibung des Mangels beizufügen. Erfolgt die Anzeige nicht rechtzeitig, gilt der Lizenzgegenstand in Bezug auf diesen Mangel als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist insoweit ausgeschlossen.

21.7. MHP übernimmt keine Gewähr und Haftung, (i) soweit der Kunde seiner Anzeigepflicht nicht nachkommt bzw. der Ausfall des Lizenzgegenstandes auf Missbrauch oder auf fehlerhafte Anwendung zurückzuführen ist, sowie (ii) für das fehlerfreie Zusammenwirken des Lizenzgegenstandes mit Drittsoftware, die der Kunde eigenmächtig auf eigenen Wunsch einsetzt.

21.8. Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sachmängeln beginnt mit der Übergabe des Leistungsgegenstandes an den Kunden zu laufen und beträgt ein (1) Jahr.

22. Rechtsmängel

22.1. MHP gewährleistet, dass der vertragsgemäßen Nutzung des Lizenzgegenstandes durch den Kunden keine Rechte Dritter entgegenstehen. Im Falle eines Rechtsmangels wird MHP nach eigener Wahl dem Kunden eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an dem Lizenzgegenstandes oder einen gleichwertigen, rechtsmängelfreien Lizenzgegenstand verschaffen.

22.2. Der Kunde hat MHP unverzüglich schriftlich darüber zu informieren, sofern Dritte gegenüber dem Kunden die Verletzung von Schutzrechten an dem Lizenzgegenstand geltend machen.

22.3. Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Rechtsmängeln beginnt mit der Übergabe des Leistungsgegenstandes an den Kunden zu laufen und beträgt zwei (2) Jahre.

23. Vergütung

23.1. Der Kunde zahlt an MHP als Gegenleistung für die Überlassung des Lizenzgegenstands und für die Einräumung der Nutzungsrechte eine Vergütung in Höhe der in der Auftragsbestätigung bzw. der Vertragsurkunde angegebenen Einmalgebühr.

23.2. Die Vergütung wird zu den in der Auftragsbestätigung bzw. der Vertragsurkunde angegebenen Terminen in Rechnung gestellt. Rechnungen sind innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.

23.3. Im Übrigen finden die Regelungen von Ziffer 4 in Abschnitt A Anwendung.

24. Mitwirkungspflichten des Kunden

24.1. Der Kunde ist im Rahmen des Zumutbaren zur angemessenen Mitwirkung verpflichtet. Diese umfasst insbesondere die Bereitstellung aller nötigen betrieblichen und projektorganisationsbezogenen Informationen.

24.2. Der Kunde hat die Funktionsfähigkeit der Arbeitsumgebung, in welchem der Lizenzgegenstand eingesetzt wird, sicherzustellen.

24.3. Der Kunde hat angemessene Vorkehrungen für den Fall zu treffen, dass der Lizenzgegenstand nicht ordnungsgemäß funktioniert. Der Kunde ist in Zusammenhang mit der Nutzung des Lizenzgegenstandes insbesondere zur regelmäßigen Datensicherung und zum Einsatz von Software zur Abwehr von Viren und anderer Schadsoftware nach dem aktuellen Stand der Technik verpflichtet.

24.4. Mitwirkungspflichten im Sinne dieses Artikels 24 sind wesentliche Hauptpflichten des Kunden und werden als solche vereinbart.

25. Prüfungsrecht; Nutzungsuntersagung

25.1. Der Kunde räumt MHP das Recht ein, einmal halbjährlich oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, d.h. insbesondere bei dem begründeten Verdacht, dass die überlassene Software nicht gemäß den Lizenzbestimmungen verwendet wird, die Einhaltung der vereinbarten Lizenzbedingungen zu überprüfen. Der Kunde wird MHP bzw. den Sachverständigen bei der Überprüfung im erforderlichen Umfang unterstützen und dafür Sorge tragen, dass die Überprüfung ungehindert durchgeführt werden kann. MHP wird die Überprüfung durch einen Sachverständigen oder durch Remote-Zugriff mindestens fünf (5) Werktage zuvor gegenüber den Kunden ankündigen und dafür Sorge tragen, dass hierdurch der normale Geschäftsbetrieb des Kunden nicht mehr als notwendig beeinträchtigt wird. Sollte sich bei der Überprüfung eine Lizenzverletzung ergeben, so sind die Kosten der Prüfung durch den Kunden zu tragen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen eines zwischen MHP und dem Kunden bestehenden Lizenzvertrages verpflichtet sich der Kunde zur Nachzahlung allfälliger Lizenzgebühren auf der Grundlage der jeweils gültigen Preisliste von MHP.

25.2. MHP ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Nutzungsuntersagung des Lizenzmaterials berechtigt. Einen wichtigen Grund stellt insbesondere ein fortgesetzter Verstoß gegen die Regelungen zum Nutzungsrecht nach Maßgabe des Vertrages nach fruchtlosem Ablauf einer Frist von zehn (10) Tagen nach Abmahnung dar.

25.3. Der Kunde erkennt an, dass die Software ggf. regelmäßig Metadaten über die Nutzung an einen MHP Webservice übermittelt. Dies darf vom Kunden nicht unterbunden werden. Bei Fehlschlagen oder Unterbrechung Metadaten-Übermittlung ist MHP berechtigt, beim Kunden die Ursache hierfür zu untersuchen. Ergibt die Untersuchung, dass der Kunde für die Unterbrechung der Datenübermittlung verantwortlich ist, so hat der Kunde die Kosten hierfür, sowie für ggf. erforderliche Maßnahmen zur Wiederherstellung zu tragen.

ABSCHNITT D – SOFTWARELIZENZ DRITTSOFTWARE

26. Anwendungsbereich

Die nachfolgenden Bestimmungen dieses Abschnitts C finden ergänzend zu den Bestimmungen des Abschnitts A Anwendung auf Verträge zwischen MHP und dem Kunden über die Lizenzierung von Softwarelösungen von Drittanbietern („Drittsoftware“) zum Zwecke der Nutzung durch den Kunden.

27. Drittsoftware-Lizenzbestimmungen

27.1. Das Recht zum Weiterverkauf oder der Unterlizenzierung der Drittsoftware erhält MHP von einem Dritt-Anbieter („Drittsoftware-Anbieter“).

27.2. Soweit dem Kunden im Rahmen des Angebots oder anderweitig im Vorfeld des Vertragsabschlusses durch MHP ergänzende Lizenzbestimmungen für die Drittsoftware („Drittsoftware-Lizenzbestimmungen“) übermittelt wurden, finden diese vorrangig auf die Vereinbarung über die Nutzung der Drittsoftware Anwendung. Der Kunden erkennt die Geltung dieser ihm vor Vertragsabschluss übermittelten Drittsoftware-Lizenzbestimmungen mit Vertragsabschluss an, sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbaren.

27.3. Soweit der Drittsoftwareanbieter eine direkte Erklärung des Kunden gegenüber dem Drittsoftwareanbieter in Bezug auf die Geltung von Lizenzbestimmungen des Drittsoftwareanbieters („Endnutzer-Lizenzbestimmungen“) verlangt und MHP den Kunden im Vorfeld des Vertragsabschlusses unter Vorlage oder Verweis auf die entsprechenden Endnutzer-Lizenzbestimmungen darüber informiert hat, ist der Kunde mit Vertragsabschluss verpflichtet, vor Beginn der Nutzung der Dritt-Software diesen Endnutzer-Lizenzbestimmungen durch Erklärung gegenüber dem Drittsoftware-Anbieter zuzustimmen und diese einzuhalten. Der Kunde hat sich im Vorfeld des Vertragsabschlusses über den Inhalt der Endnutzer-Lizenzbestimmungen zu informieren.

28. Ergänzende Bestimmungen

28.1. Die Bestimmungen von Abschnitt E finden auf den Vertrag zwischen MHP und dem Kunden über die Lizenzierung der Drittsoftware entsprechend Anwendung.

28.2. Soweit im Falle des Abschnittes 27.2 Widersprüche zwischen einzelnen Regelungen den Drittsoftware-Lizenzbestimmungen und den Bestimmungen des Abschnitt C bestehen, gelten die Regelungen der Drittsoftware-Lizenzbestimmungen vorranging.

ABSCHNITT E – SOFTWAREWARTUNG

29. Anwendungsbereich

29.1. Die folgenden Bestimmungen dieses Abschnitts E finden ergänzend zu den Bestimmungen des Abschnitts A Anwendung auf Verträge zwischen MHP und dem Kunden über die Erbringung von Wartungsleistungen in Bezug auf die Standardsoftware-Lösungen. Für die Individual-Programmierungen, die MHP für den Kunden erstellt hat, können die Parteien einen separaten Wartungsvertrag abschließen.

29.2. Für den Fall, dass der Kunde von MHP auch Drittsoftware und/oder Infrastruktur von Dritten, wie z.B. Datenbanken, Betriebssysteme, Netzwerke, bezieht bzw. lizenziert, sind diese nicht Gegenstand der Wartung durch MHP, sondern unterliegen den Bestimmungen der jeweiligen Hersteller.

30. Leistungsumfang

30.1. Die Wartung umfasst

a) die Fehlerbehebung außerhalb einer etwaigen Gewährleistungsverpflichtung in Bezug auf die Software, welche der Softwarewartung unterliegt („Wartungsgegenstand“), einschließlich der beschleunigten Zurverfügungstellung von Fehlerbeseitigungen in dringenden Fällen, gemäß Artikel 31,
b) die Fortentwicklung des Wartungsgegenstandes und Zurverfügungstellung von neuen Programmversionen (Updates) gemäß Artikel 32, sowie
c) die Bereitstellung einer Hotline gemäß Artikel 33, sofern dies in der Auftragsbestätigung oder Vertragsurkunde entsprechend festgelegt wurde.

30.2. MHP erbringt die Wartungsleistungen während der Dauer der Vertragslaufzeit, beginnend mit Vertragsschluss und Aufnahme des operativen Einsatzes des Wartungsgenstandes durch den Kunden.

30.3. MHP erbringt die Wartungsleistungen nach dem jeweiligen Stand der Technik und so, dass sie sich am Interesse der Gesamtheit der Softwarenutzer orientieren.

30.4. Wartungsleistungen sind von MHP nur in Bezug auf den aktuellen und den unmittelbar zuvor von MHP ausgelieferten Programmstand des Wartungsgegenstandes zu erbringen. Ausgeschlossen von den Wartungsleistungen sind die Schnittstellen zu Drittsystemen, wie z.B. das ERP-System des Kunden.

30.5. Für den Bezug der Wartungsleistungen ist der Kunde verpflichtet, seine Drittsysteme (wie z.B. ERP-System) auf dem aktuellen Stand zu halten. Wartungsleistung zum Pauschalpreis beziehen sich ausschließlich nur auf Drittsysteme, die zum Leistungszeitpunkt dem aktuellen Stand der Technik entsprechen, d.h. für SAP-Systeme, dass diese in der „Mainstream-Wartung“ von SAP sind.

30.6. Sofern der Kunde während der Vertragslaufzeit weitere Lizenzen in Bezug auf den Wartungsgegenstand erwirbt, z.B. zur Nutzung weiterer Module oder zusätzlicher Arbeitsplätze, erstreckt sich ein bestehender Wartungsvertrag ab dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses der Lizenzerweiterung automatisch auf den von der Erweiterung umfassten Teil der Software. Für die während der Laufzeit zusätzlich erworbenen Lizenzen wird im ersten Kalenderjahr die Wartung separat berechnet. In Folgeperioden kann von MHP auf eine Gesamtrechnung umgestellt werden.

31. Fehlerbehebung

31.1. MHP wird Fehler und Mängel (zusammen „Fehler“) des Wartungsgenstandes, die während der Laufzeit des Wartungsvertrags auftreten, nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen beseitigen.

31.2. MHP wird auf die in Textform oder, sofern vertraglich vereinbart, anderweitig an MHP übermittelte Meldung eines Fehlers durch den Kunden innerhalb der vertraglich vereinbarten Fristen mit der Fehlerbehebung beginnen.

31.3. MHP wird Fehler im Rahmen des Wartungsvertrages schnellstmöglich, in der Regel im Rahmen von zur Verfügung gestellten Patches, beseitigen.

31.4. Sofern die Fehlerbeseitigung eine gravierende – und für den jeweiligen Programmstand riskante – Änderung des Programmes erfordert, behält sich MHP vor, einen Fehler erst im Rahmen der nächsten Programmversion (Update) zu beseitigen, um Folge- und Begleitfehler auszuschließen. In diesem Fall stellt MHP dem Kunden erforderlichenfalls auf Anfrage im Rahmen des Wartungsvertrages eine Zwischenlösung („Work-Around“) für die Zeit bis zum nächsten Update zur Verfügung.

31.5. Voraussetzung für die Fehlerbeseitigung im Rahmen der Wartung ist, dass der Fehler reproduzierbar ist.

31.6. MHP ist berechtigt, die Fehlerbeseitigung im Wege der Fernwartung bzw. Ferndiagnose zu erbringen.

32. Fortentwicklung; Updates

32.1. MHP stellt im Rahmen der Wartung bei Bedarf neue Programmversionen („Updates“) zur Verfügung. Updates können funktionelle oder technologische Anpassungen der Software umfassen.

32.2. MHP räumt dem Kunden an den Updates Nutzungsrechte in dem Umfang ein, der in dem jeweiligen Lizenzvertrag zwischen MHP und dem Kunden für den Wartungsgenstand vereinbart ist.

33. Hotline oder Self-Service-Portal

Für die Meldung von Fehlern im Rahmen der Wartung sowie die telefonische Beratung des Kunden bei Fragen, die sich bei der Softwarenutzung ergeben, stellt MHP dem Kunden eine Hotline und/oder ein Self-Service-Portal online zur Verfügung. Die Hotline ist grundsätzlich während der Geschäftszeiten von MHP unter der dem Kunden von MHP zur Verfügung gestellten Telefonnummer zu erreichen. Ausgenommen davon sind kurzfristige, leistungstypische Ausfallzeiten (z.B. im Falle der Systemwartung oder bei gleichzeitigem Eingang mehrerer Anrufe). Der Kunde wird die Hotline nur für die vorgenannten, von dem Wartungsvertrag umfassten Zwecke nutzen und die Inanspruchnahme der Hotline auf das erforderliche Maß begrenzen.

34. Geschäftszeiten

34.1. Die Geschäftszeiten von MHP sind derzeit montags bis donnerstags von 09:00 – 17:00 Uhr, sowie freitags 09:00- 14:30 mit Ausnahme von gesetzlichen Feiertagen am Sitz von MHP.

34.2. MHP behält sich vor, die Geschäftszeiten in angemessenem und branchenüblichem Rahmen zu ändern (z.B. zum Zwecke der Anpassung an geänderte Marktverhältnisse). In diesem Fall wird MHP den Kunden rechtzeitig, jedoch mindestens vier (4) Wochen vorher über die Änderung informieren.

35. Nicht umfasste Leistungen

35.1. Nicht im Wartungsvertrag enthalten sind folgende Leistungen:

  • Schulungen,
  • Vor-Ort-Leistungen und Remote-Leistungen (z.B. die Einspielung von Updates und Patches vor-Ort),
  • die Meldung von Mängeln und Fehlerbeseitigung außerhalb der angegebenen Hotline-Zeiten,
  • die Migration von Individualanpassungen auf neue Programmversionen, Patches,
  • Programmpflege für individuelle Schnittstellenprogramme, und/oder
  • die Beseitigung von Mängeln aufgrund der Fehlbedienung durch den Anwender, der Einwirkung Dritter oder höherer Gewalt.
  • die Erstellung von Individualanpassungen, Individualsoftware und -schnittstellen,
    es sei denn, dies wurde – einschließlich der hierfür zusätzlich fällig werdenden Vergütung – ausdrücklich von den Parteien vereinbart.

35.2. Sofern der Kunde die Erbringung sonstiger Fehlerbehebungs- und Anpassungsleistungen, die nicht Gegenstand des Wartungsvertrages sind, wünscht, wird MHP diese prüfen und gegebenenfalls auf der Basis eines gesonderten Auftrags nach Maßgabe der Bestimmungen in Abschnitt B ausführen.

36. Wartungsgebühren

36.1. Die jährlichen Wartungsgebühren sind im Auftragsdokument festgelegt und errechnen sich anhand des im Zeitpunkt des Auftrags aktuellen Listenpreises. Die Wartungsgebühren sind jeweils am Anfang eines Vertragsjahres im Voraus für das jeweilige Vertragsjahr zu entrichten.

36.2. Sofern der Kunden während der Laufzeit eines bestehenden Wartungsvertrages in Bezug auf den Wartungsgegenstand weitere Lizenzen erwirbt (z.B. weitere Arbeitsplatzlizenzen oder zusätzliche Module), erstreckt sich der Wartungsvertrag ab dem Zeitpunkt der Zurverfügungstellung des neuen Lizenzgegenstandes ebenfalls auf die neu erworbenen Lizenzgegenstände. Die vertragsjährlichen Wartungsgebühren werden ab diesem Zeitpunkt um die Wartungsgebühren für die ergänzten Lizenzen erhöht, wobei für die Berechnung der Wartungsgebühren für die neuen Lizenzen ebenfalls die im Zeitpunkt des nachträglichen Auftrags aktuellen Listenpreise zuzüglich des Arbeitsplatzfaktors herangezogen werden.

37. Mitwirkungspflichten des Kunden

37.1. Der Kunde wird MHP im Rahmen des Zumutbaren bei der Erbringung der Wartungsleistungen unterstützen und bei Feststellung eines Mangels die erforderlichen Maßnahmen zur Feststellung und Eingrenzung des Mangels treffen sowie MHP alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen.

37.2. Der Kunde gestattet dem Personal von MHP oder den von MHP beauftragten Personen in dem zur Erbringung der geschuldeten Wartungsleistungen erforderlichen Umfang den Zugang zu seinen IT-Systemen. Der Kunde stellt ferner die für die Durchführung der Wartung seinerseits notwendigen technischen Einrichtungen funktionsbereit und stellt diese in angemessenen Umfang kostenlos zur Verfügung.

37.3. Der Kunde wird dafür Sorge tragen, dass die mit der Bedienung des Wartungsgegenstandes betrauten Personen über ausreichende Programmkenntnisse verfügen.

37.4. Mitwirkungspflichten im Sinne dieses Artikels 37 sind wesentliche Hauptpflichten des Kunden und werden als solche vereinbart.

38. Vertragslaufzeit; Kündigung

38.1. Sofern die Parteien einzelvertraglich nichts Abweichendes vereinbart haben, ist die Laufzeit unbefristet und kann von jeder Partei ordentlich, erstmalig nach drei (3) Jahren mit einer Frist von drei (3) Monaten zum 31.12. des Jahres, gekündigt werden.

38.2. Eine Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für MHP insbesondere vor, wenn der Kunde trotz Mahnung mehr als zwei (2) Monate mit der Zahlung einer fälligen Vergütung in Verzug ist. Sofern der Kunde den Kündigungsgrund zu vertreten hat, ist der Kunde verpflichtet, MHP die vereinbarte Vergütung abzüglich von MHP ersparter Aufwendungen bis zu dem Termin zu zahlen, an dem der Vertrag bei einer ordentlichen Kündigung frühestens enden würde.

38.3. Kündigungserklärungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Telefax und E-Mail genügen dem Schriftformerfordernis nicht.

ABSCHNITT F – SAAS -LEISTUNGEN

39. Anwendungsbereich

Die nachfolgenden Bestimmungen dieses Abschnitts F finden ergänzend zu den Bestimmungen des Abschnitts A Anwendung auf Verträge zwischen MHP und dem Kunden über die Erbringung von Software-as-a-Service Leistungen („SaaS-Leistungen“). SaaS bezeichnet von MHP angebotene Software-Anwendungen, die auf einer von einem beauftragten Provider („Cloud-Provider“) betriebenen Cloud-Plattform („Cloud-Server“) ausgeführt werden und auf die der Kunde über eine Internetverbindung remote während der Vertragslaufzeit zugreifen kann.

40. Leistungsgegenstand und -umfang

40.1. MHP stellt dem Kunden für die einzelvertraglich vereinbarte Nutzungsdauer die vereinbarten SaaS-Leistungen auf dem Cloud-Server zur Verfügung. Die Beschaffenheit der Leistungen ergibt sich abschließend aus der Leistungsbeschreibung. Die SaaS-Leistungen werden ohne kundenspezifische Funktionen bereitgestellt.

40.2. Der Kunde ist nicht berechtigt, die SaaS-Leistungen über die vertraglich erlaubte Nutzung hinaus zu nutzen oder von Dritten nutzen zu lassen oder Dritten zugänglich zu machen. Insbesondere ist es dem Kunden nicht gestattet, die SaaS-Leistungen oder Teile davon zu vervielfältigen, zu dekompilieren, umzugestalten, zu veräußern oder zeitlich begrenzt zu überlassen, vor allem nicht zu verleasen, zu vermieten oder zu verleihen.

40.3. Mit Ausnahme der hier ausdrücklich eingeräumten, eingeschränkten Nutzung, werden keine Urheber-, Eigentums- oder Nutzungsrechte an den SaaS-Leistungen (einschließlich aller darin enthaltener geistiger Eigentumsrechte) und jegliche Weiterentwicklungen, Änderungen und Erweiterungen von MHP eingeräumt oder übertragen. Der Kunde darf keine Hinweise und Angaben bezüglich Urheberrechten, Markenrechten, Patentrechten und anderen Rechten an geistigem Eigentum der SaaS-Leistungen entfernen oder verändern.

40.4. Der Kunde ist verpflichtet, die ihm bzw. den berechtigten Nutzern zugeordneten Nutzungs- und Zugangsberechtigungen sowie Identifikations- und Authentifikationssicherungen vor dem Zugriff durch Dritte zu schützen und nicht an unberechtigte Nutzer weitergeben. Sobald der Kunde Anzeichen dafür hat, dass die Nutzungs- und Zugangsberechtigungen von einem Dritten unrechtmäßig erlangt wurden oder missbraucht werden könnten, ist der Kunde verpflichtet, MHP umgehend hiervon zu informieren.

40.5. Der für die Leistungserbringung verwendete Cloud-Server wird von dem Cloud-Provider in der EU betrieben, sofern die Parteien nicht einzelvertraglich die Nutzung eines in einem anderen Land betriebenen Cloud-Servers vereinbaren.

40.6. MHP gewährleistet, dass die SaaS-Leistungen währen der Vertragslaufzeit der vereinbarten Beschaffenheit entsprechen und das einer vertragsgemäßen Nutzung keine Rechte Dritter entgegenstehen. MHP wird auftretende Mängel der SaaS-Leistungen in angemessener Zeit beseitigen.

40.7. Von der Gewährleistung nicht umfasst sind Ausfallzeiten, in denen der Cloud-Server aufgrund von technischen oder sonstigen Problemen, die nicht im Einflussbereich von MHP liegen (z.B. Fälle von höherer Gewalt oder das Verschulden eines Dritten, der nicht Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfe von MHP ist), nicht zu erreichen ist. Der Kunde erkennt an, dass der Zugang zu den SaaS-Leistungen darüber hinaus beschränkt werden kann, sofern die Sicherheit des Netzbetriebes, die Aufrechterhaltung der Netzintegrität, insbesondere die Vermeidung schwerwiegender Störungen des Netzes, der auf dem Cloud-Server betriebenen bzw. gespeicherten Software oder Daten dies erfordern.

40.8. Die von dem Cloud-Provider verwendeten technischen Standards und Sicherheitsmaßnahmen werden dem Kunden auf Anfrage mitgeteilt. Die technischen Standards und Sicherheitsmaßnahmen können jederzeit geändert werden, sofern für den Kunden damit keine wesentlichen Nachteile verbunden sind.

40.9. MHP schuldet über die gegebenenfalls einzelvertraglich vereinbarten Supportleistungen hinaus keinen Telefon- oder E-Mail-Support oder andere technische Unterstützung für die Verwaltung des Cloud-Servers oder sonst im Zusammenhang mit den SaaS-Leistungen.

41. Pflichten und Verantwortlichkeiten des Kunden

41.1. Der Kunde verpflichtet sich, den ordnungsgemäßen Betrieb des Cloud-Servers nicht mutwillig zu beeinträchtigen.

41.2. Der Kunde ist für andere Personen, die er ermächtigt, die SaaS-Leistungen zu nutzen, verantwortlich.

41.3. Der Kunde wird MHP unverzüglich unterrichten, sofern er Kenntnis davon erlangt, dass die SaaS-Leistungen nicht verfügbar sind oder auf andere Weise nicht ordnungsgemäß erbracht werden, und MHP bei der Störungs-Feststellung und deren Behebung in angemessener Weise unterstützen.

41.4. Der Kunde ist für sämtliche in den SaaS-Leistungen gespeicherten und verarbeiteten Kunden-Daten verantwortlich. Der Kunde ist verpflichtet, regelmäßig selbstständig und eigenverantwortlich Back-Ups von den auf dem Cloud-Server gespeicherten Kunden-Daten zu erstellen, davon Sicherungskopien vorzuhalten und sonstige angemessene Vorkehrungen für den Verlust der Kunden-Daten zu treffen.

41.5. Der Kunde verpflichtet sich, auf dem Cloud-Server keine gesetzeswidrigen oder gegen behördliche Auflagen bzw. Vorschriften verstoßende Daten zu speichern, sowie keine Daten, die (i) pornographisches oder obszönes Material beinhalten, (ii) Krieg, Terror und andere Gewalttaten verherrlichen, (iii) geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefährden, (iv) Menschen in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen und/oder ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, ohne dass ein überwiegendes berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Berichterstattung vorliegt, (v) den Hass gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder die Menschenwürde anderer dadurch angreifen, dass Teile der Bevölkerung oder eine der vorbezeichneten Gruppen beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden, (vi) grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrücken oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorganges in einer Würde verletzenden Weise darstellen, (vii) geeignet sind, andere zu verleugnen, zu beleidigen, zu bedrohen oder jemandem übel nachzureden.

41.6. MHP nimmt von den Kunden-Daten grundsätzlich keine Kenntnis und prüft die Inhalte der Kunden-Daten grundsätzlich nicht. MHP ist insbesondere nicht verpflichtet, die auf dem Cloud-Server gespeicherten Kunden-Daten auf eventuelle Rechtsverstöße zu prüfen. Für den Fall, dass MHP von einem solchen Rechtsverstoß erfährt, ist MHP berechtigt, den Kunden unverzüglich den Zugang zu dem Cloud-Server zu sperren und die Sperrung während des Zeitraums des Rechtsverstoßes aufrecht zu erhalten. In diesem Fall wird MHP den Kunden unverzüglich über die Sperrung informieren.

41.7. Mitwirkungspflichten im Sinne dieses Artikels 42 sind wesentliche Hauptpflichten des Kunden und werden als solche vereinbart.

42. Datensicherheit; Datenschutz

42.1. Der Kunden erkennt ausdrücklich an, dass eine vollständige Datensicherheit für Datenübertragungen in offenen Netzen, wie dem Internet, nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht umfassend gewährleistet werden kann. Der Kunde weiß, dass der Cloud-Provider die auf dem Cloud-Server gespeicherten Daten des Kunden aus technischer Sicht jederzeit einsehen kann. Auch andere Teilnehmer am Internet sind unter Umständen technisch in der Lage, unbefugt in die Netzsicherheit einzugreifen und den Nachrichtenverkehr zu kontrollieren. Für die Sicherheit und die Sicherung der von ihm ins Internet übermittelten und auf Web-Servern gespeicherten Daten trägt der Kunde vollumfänglich selbst Sorge.

42.2. Der Kunde erkennt an, dass von dem Cloud-Provider beauftragte technische Anbieter einiger Produkte in Ausnahmefällen und zur Behebung technischer Störungen per Fernsteuerung auf die physischen Server, auf denen sich der Cloud-Server befindet, und damit auch auf deren Inhalte zugreifen müssen. In diesem Fall ist es den Anbietern lediglich gestattet, die für die Behebung der Probleme erforderlichen Arbeiten durchzuführen. Sie dürfen diese Arbeiten oder die Daten, auf die sie zugreifen, für keinen anderen Zweck verwenden.

42.3. Der Kunde ist für alle Daten, die er auf Cloud-Servern der MHP speichert, gemäß DSGVO der Verantwortliche. Er hat für die notwendigen Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung zu sorgen. Der Kunde stellt MHP von allen Forderungen Dritter frei und wird alle Schäden ersetzen, die auf dem Fehlen einer entsprechenden Rechtsgrundlage zur Datenverarbeitung basieren.

43. Vergütung

Als Gegenleistung für die SaaS-Leistung entrichtet der Kunde an MHP die in dem jeweils einzelvertraglich vereinbarten SaaS-Gebühren gemäß dem jeweils vereinbarten Zahlungsplan.

44. Vertragslaufzeit und Beendigung des Vertrags

44.1. Sofern die Parteien einzelvertraglich nichts Abweichendes vereinbart haben, ist die Laufzeit unbefristet und kann von jeder Partei ordentlich, erstmalig nach drei (3) Jahren mit einer Frist von drei (3) Monaten zum 31.12. des Jahres, gekündigt werden.

44.2. Die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt beiden Parteien bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen vorbehalten. Ein wichtiger Grund für MHP liegt insbesondere vor, wenn der Kunde trotz Mahnung mehr als zwei Monate mit der Zahlung einer fälligen Vergütung in Verzug ist. Sofern der Kunde den Kündigungsgrund zu vertreten hat, ist der Kunde verpflichtet, MHP die vereinbarte Vergütung abzüglich der von MHP ersparten Aufwendungen bis zu dem Termin zu zahlen, an dem der Vertrag bei einer ordentlichen Kündigung frühestens enden würde.

44.3. Kündigungserklärungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Einhaltung dieser Form ist Voraussetzung für die Wirksamkeit der Kündigung. Telefax und E-Mail genügen dem Schriftformerfordernis nicht.

44.4. Mit Beendigung dieser Vereinbarung enden die unter dem SaaS-Vertrag eingeräumten Rechte des Kunden in Bezug auf die SaaS-Leistungen und den Client.

ABSCHNITT G – HARDWARE

45. Anwendungsbereich; Anwendbare Regelungen

45.1. Die nachfolgenden Bestimmungen dieses Abschnitts G finden ergänzend zu den Bestimmungen des Abschnitts A Anwendung auf Verträge zwischen MHP und dem Kunden über den Erwerb von Hardware („Hardware“) durch den Kunden von MHP.

45.2. Auf den Kaufvertrag finden vorrangig die zwischen den Parteien vereinbarten individuellen Vertragsbestimmungen Anwendung. Ergänzend und im Falle eines Widerspruchs nachranging finden auf den Kaufvertrag die nachstehenden Bestimmungen in den Abschnitten 47 – 49 Anwendung.

46. Lieferumfang; Gefahrübergang

46.1. Einzelheiten zum Leistungsgegenstand und zum Lieferumfang sind in dem Angebot, der Auftragsbestätigung oder dem Lieferschein beschrieben.

46.2. Aufstellen, Installation, Einweisung, Schulung, Pflege einer etwaigen Betriebssystemsoftware sowie Wartung und Instandsetzung der Hardware sind nicht Gegenstand des Vertrages, soweit die Parteien nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart haben.

47. Sachmängel

47.1. MHP gewährleistet, dass die Hardware die in der vereinbarten Produktbeschreibung beschriebenen Funktionen im Wesentlichen erfüllt, wenn sie vertragsgemäß eingesetzt und genutzt wird. Im Falle eines Sachmangels hat MHP zunächst die Pflicht und das Recht zur Nacherfüllung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde mindern oder, bei Vorliegen wesentlicher Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit, vom Vertrag zurücktreten. Eine Nacherfüllung kann nach Wahl von MHP durch Lieferung einer neuen Sache oder durch Nachbesserung erfolgen. Bei Funktionsstörungen von in der Hardware enthaltener Software kann die Nachbesserung auch durch die Lieferung oder Installation eines Updates bzw. Patches durchgeführt oder unterstützt werden.

47.2. Der Kunde unterstützt MHP bei der Fehleranalyse und Mängelbeseitigung in angemessener Weise und wird auftretende Probleme mit der Hardware konkret beschreiben und MHP unverzüglich und umfassend darüber informieren. Ein etwaiges Recht auf Selbstbeseitigung des Mangels und Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen steht dem Kunden im Falle eines Sachmangels nicht zu.

47.3. Offensichtliche Mängel hat der Kunde unverzüglich, spätestens jedoch vier (4) Wochen nach Lieferung anzuzeigen. Sonstige Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen. Der Anzeige ist eine nachvollziehbare Beschreibung des Mangels beizufügen. Erfolgt die Anzeige nicht rechtzeitig, gilt die Hardware in Bezug auf diesen Mangel als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist insoweit ausgeschlossen. MHP übernimmt keine Gewähr und Haftung, soweit der Kunde seiner Anzeigepflicht nicht nachkommt bzw. die Fehlerhaftigkeit der Hardware auf Missbrauch oder auf fehlerhafte Anwendung zurückzuführen ist.

47.4. Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sachmängeln beginnt mit der Übergabe des Leistungsgegenstandes an den Kunden zu laufen und beträgt ein (1) Jahr.

48. Rechtsmängel

48.1. MHP gewährleistet, dass der vertragsgemäßen Nutzung des Liefergegenstandes durch den Kunden keine Rechte Dritter entgegenstehen. Im Falle eines Rechtsmangels wird MHP nach eigener Wahl dem Kunden eine rechtliche einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an dem Liefergegenstand oder einen gleichwertigen, rechtsmängelfreien Liefergegenstand verschaffen.

48.2. Der Kunde hat MHP unverzüglich schriftlich darüber zu informieren, sofern Dritte gegenüber dem Kunden die Verletzung von Schutzrechten an dem Liefergegenstand geltend machen.

48.3. Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Rechtsmängeln beginnt mit der Übergabe des Leistungsgegenstandes an den Kunden zu laufen und beträgt zwei (2) Jahre.

ABSCHNITT H – AUFTRAGSVERARBEITUNG

49. Präambel

Nimmt der Kunde Dienstleistungen von MHP in Anspruch, die eine Auftragsverarbeitung im Sinne des Art. 28 DSGVO darstellt, sind die Bedingungen aus diesem Abschnitt anzuwenden.

50. Gegenstand und Dauer der Auftragsverarbeitung

50.1. Der Gegenstand der Auftragsverarbeitung ergibt sich aus dem über die Leistungen abgeschlossenen Vertrag.

50.2. Die Dauer der Auftragsverarbeitung entspricht der Laufzeit des über die Leistungen abgeschlossenen Vertrag.

51. Einzelheiten der Datenverarbeitung

51.1. Gegenstand der Verarbeitung sind folgende Kategorien personenbezogener Daten: Namen, Adressen, Kontaktdaten, Bankdaten, Bestelldaten, Vertragsdaten. Weitere Datenkategorien können individuell vereinbart werden.

51.2. Gegenstand der Verarbeitung sind folgende Kategorien betroffener Personen: Beschäftigte und Geschäftspartner des Kunden. Weitere Betroffenenkategorien können individuell vereinbart werden.

52. Technische und organisatorische Maßnahmen

52.1. MHP ergreift in seinem Verantwortungsbereich geeignete technisch-organisatorischen Maßnahmen gem. Art. 32 DSGVO zum Schutz der personenbezogenen Daten.

52.2. Eine Dokumentation der jeweils aktuell von MHP umgesetzten technisch-organisatorischen Maßnahmen sind unter folgendem Link einsehbar:
www.doing-logistics.com/datenschutz

52.3. Die vereinbarten technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen dem technischen Fortschritt und der Weiterentwicklung. Insoweit ist es MHP gestattet, alternative adäquate Maßnahmen umzusetzen. Dabei darf das Sicherheitsniveau der festgelegten Maßnahmen nicht unterschritten werden.

53. Pflichten von MHP

53.1. MHP setzt bei der Durchführung der Arbeiten nur Beschäftigte ein, die auf die Vertraulichkeit verpflichtet und zuvor mit den für sie relevanten Bestimmungen zum Datenschutz vertraut gemacht wurden. MHP und jede von MHP unterstellte Person, die berechtigterweise Zugang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich entsprechend der Weisung des Kunden verarbeiten, es sei denn, dass sie gesetzlich zur Verarbeitung verpflichtet sind.

53.2. MHP und der Kunde arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen.

53.3. MHP informiert den Kunden unverzüglich über Kontrollhandlungen und Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, soweit sie sich auf diesen Auftrag beziehen. Dies gilt auch, soweit eine zuständige Behörde im Rahmen eines Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahrens in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Auftragsverarbeitung bei MHP ermittelt.

53.4. Soweit der Kunde seinerseits einer Kontrolle der Aufsichtsbehörde, einem Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren, dem Haftungsanspruch einer betroffenen Person oder eines Dritten, einem anderen Anspruch oder einem Informationsersuchen im Zusammenhangmit der Auftragsverarbeitung bei MHP ausgesetzt ist, hat ihn MHP nach besten Kräften zu unterstützen.

54. Unterstützung durch MHP

54.1. MHP hat den Kunden bei seiner Pflicht zur Wahrung der Betroffenenrechte in angemessener Weise mit geeigneten Maßnahmen zu unterstützen. Soweit eine betroffene Person sich diesbezüglich unmittelbar an MHP wendet, wird MHP dieses Ersuchen unverzüglich an den Kunden weiterleiten.

54.2. MHP meldet Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten unverzüglich an den Kunden.

54.3. MHP unterstützt unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und den ihr zur Verfügung stehenden Informationen den Kunden bei dessen gesetzlichen Pflichten nach Art. 32 – 36 DSGVO.

55. Einsatz von Unterauftragsverarbeitern

55.1. Als Unterauftragsverhältnisse im Sinne dieser Regelungen sind solche Dienstleistungen zu verstehen, die sich unmittelbar auf die Erbringung der Hauptleistung beziehen. Nicht hierzu gehören Nebenleistungen, die der Auftragnehmer in Anspruch nimmt, z.B. Telekommunikationsleistungen, Post-/ Transportdienstleistungen, Reinigungsleistungen oder Bewachungsdienstleistungen. Wartungs- und Prüfungsleistungen stellen dann ein Unterauftragsverhältnis dar, wenn sie für IT-Systeme erbracht werden, die im Zusammenhang mit einer Leistung des Auftragnehmers erbracht werden.

55.2. Der Kunde stimmt der Beauftragung der unter folgendem Link bezeichneten Unterauftragnehmern unter der Bedingung einer vertraglichen Vereinbarung nach Art. 28 Abs. 2 – 4 DSGVO mit dem Unterauftragnehmer zu:
www.doing-logistics.com/datenschutz

55.3. Ein Wechsel der Unterauftragnehmer ist zulässig, soweit MHP den Kunden hierüber vorab mit einer Frist von mindestens sechs (6) Wochen informiert, sodass der Kunde die Möglichkeit erhält, innerhalb dieser Frist dagegen Einspruch zu erheben. Liegt ein wichtiger datenschutzrechtlicher Grund für den Einspruch vor und wenn (1) MHP nicht bereit oder in der Lage ist, die Auftragsverarbeitung ohne den Wechsel der Unterauftragnehmer weiterzuführen, und/oder (2) die Parteien keine einvernehmliche Lösung über das weitere Vorgehen erzielen, steht dem Kunden ein fristloses Sonderkündigungsrecht hinsichtlich der gesamten Auftragsverarbeitung zu. Erfolgt kein fristgerechter Einspruch, gilt die Zustimmung zum Wechsel der Unterauftragnehmer als erteilt.

55.4. MHP hat die vertraglichen Vereinbarungen mit den Unterauftragnehmern so zu gestalten, dass sie den Datenschutzbestimmungen im Verhältnis zwischen MHP und dem Kunden entsprechen.

55.5. Die Weitergabe von personenbezogenen Daten des Auftraggebers an den Unterauftragnehmer und dessen erstmaliges Tätigwerden sind erst mit Vorliegen aller Voraussetzungen für eine Unterbeauftragung gestattet.

56. Kontrollrechte des Kunden

56.1. Der Kunde hat das Recht Überprüfungen durchzuführen oder durch im Einzelfall zu benennende Prüfer durchführen zu lassen. Er hat das Recht, sich durch Stichprobenkontrollen, die in der Regel rechtzeitig anzumelden sind, von der Einhaltung dieser Vereinbarung durch MHP in dessen Geschäftsbetrieb während der üblichen Geschäftszeiten zu überzeugen.

56.2. MHP stellt sicher, dass sich der Kunde von der Einhaltung der Pflichten von MHP nach Art. 28 DSGVO überzeugen kann. MHP verpflichtet sich, dem Kunden auf Anforderung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und insbesondere die Umsetzung der technischen und organisatorischen Maßnahmen nachzuweisen.

57. Weisungsbefugnis des Kunden

57.1. MHP verarbeitet personenbezogene Daten nur auf Basis dokumentierte Weisungen des Kunden, es sei denn MHP ist nach dem Recht des Mitgliedstaats oder nach Unionsrecht zu einer Verarbeitung verpflichtet; in einem solchen Fall teilt MHP dem Kunden diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet.

57.2. MHP hat den Kunden unverzüglich zu informieren, wenn MHP der Meinung ist, eine Weisung verstoße gegen Datenschutzvorschriften. MHP ist berechtigt, die Durchführung der entsprechenden Weisung solange auszusetzen, bis sie durch den Auftraggeber bestätigt oder geändert wird.

58. Löschung und Rückgabe von Daten

58.1. Kopien oder Duplikate der personenbezogenen Daten werden ohne Wissen des Kunden nicht erstellt. Hiervon ausgenommen sind Sicherheitskopien, soweit sie zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung erforderlich sind, sowie Daten, die im Hinblick auf die Einhaltung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten erforderlich sind.

58.2. Nach Abschluss der vertraglich vereinbarten Arbeiten oder früher nach Aufforderung durch den Kunden – spätestens aber mit Beendigung der Leistungsvereinbarung – hat MHP sämtliche in seinen Besitz gelangten personenbezogenen Daten sowie Datenbestände, die im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis stehen, dem Kunden auszuhändigen oder nach vorheriger Zustimmung datenschutzgerecht zu vernichten, sofern nicht eine gesetzliche Verpflichtung zur Speicherung besteht oder es sich um routinemäßig angefertigte Sicherungskopien des elektronischen Datenverkehrs handelt. Das Protokoll der Löschung ist auf Anforderung vorzulegen.

59. Internationale Datentransfers

Die Erbringung der vertraglich vereinbarten Datenverarbeitung findet ausschließlich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum statt. Jede Verlagerung in ein Drittland darf nur erfolgen, wenn die besonderen Voraussetzungen der Regelungen von Kapitel V der DSGVO erfüllt sind.

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